Altersvorsorge wird nur in seltenen Fällen geschützt
Die Rente ist sicher, so hieß es noch vor wenigen Jahren aus dem Munde bedeutender Politiker.
Dass diese Aussage heute aber keinesfalls mehr stimmt, ist mittlerweile einem Jedem klar. Deshalb heißt es zunehmend, privat fürs Alter vorsorgen. Doch das ist gar nicht so einfach, wie sich erst kürzlich wieder heraus stellte. Ein Mann war über Jahre hinweg selbstständig, musste diese Tätigkeit jedoch aufgeben. Eine Chance zum Abschluss einer Riester Rente hatte er nicht, weshalb er sich für die klassische Lebensversicherung zur Altersvorsorge entschied.
Als er Arbeitslosengeld II beantragte, wurde ihm dieses im Hinblick auf die Lebensversicherung verwehrt. Man sagte, diese Versicherung müsse zuerst verwertet werden, worauf der Mann Klage beim Gericht einlegte. Doch auch hier war man der Meinung, die Versicherung sei grundsätzlich verwertbar. Aufgrund einer Beleihung und eines niedrigen Rückkaufswertes, der zum aktuellen Zeitpunkt deutlich unter den eingezahlten Beiträgen lag, sei aber zu prüfen, ob sich dies wirtschaftlich rechne.
Die Richter begründeten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Versicherung damit, dass kein Verwertungsausschluss getroffen worden sei. Ein solcher besagt, dass über das in Versicherung angesparte Vermögen erst ab dem 60. bzw. 65. Lebensjahr verfügt werden kann. Das heißt, vor diesem Zeitpunkt könne das Geld gar nicht ausgezahlt werden, wodurch die Versicherung zum geschützten Vermögen zähle. Da dies aber nicht geschehen war, musste der Betroffene die Versicherung erst auflösen. Als Einwand gab er an, dass der Verwertungsausschluss nicht mehr vereinbart werden konnte, weil die Versicherung bereits beliehen worden sei. Das Gegenargument lautete, dass eine Teilkündigung zur Tilgung der Beleihung hätte vorgenommen werden müssen und danach der Verwertungsausschluss hätte vereinbart werden müssen.
Für alle anderen bedeutet dies, man sollte sich frühzeitig um seine Finanzen kümmern und einen solchen Verwertungsausschluss bei der Lebensversicherung vereinbaren.





